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   VGH Bayern, 03.06.2019 - 10 C 19.616   

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https://dejure.org/2019,19277
VGH Bayern, 03.06.2019 - 10 C 19.616 (https://dejure.org/2019,19277)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.06.2019 - 10 C 19.616 (https://dejure.org/2019,19277)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Juni 2019 - 10 C 19.616 (https://dejure.org/2019,19277)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2, 127 Abs. 4; AufenthG §§ 11 Abs. 2 und Abs. 7, 72 Abs. 3
    Erfolgreiche Beschwerde gegen die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des VG

  • Wolters Kluwer

    Änderung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; Beteiligungserfordernis; gerichtliche Überprüfung

  • rewis.io

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des VG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; Beteiligungserfordernis; gerichtliche Überprüfung

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 11 Abs. 2 ; AufenthG § 11 Abs. 7
    Rechtmäßige Änderung einer Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17

    Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 10 C 19.616
    Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die vom Bundesamt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (s. zur Begründung: Seite 5 des Bescheids, Nr. 4 1. Absatz) angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von der Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt geändert werden kann (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG); bei der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.1.2018 - 1 C 7.17 - juris) stand anders als im vorliegenden Fall das vom Bundesamt nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Ausreise inmitten (s. BVerwG a.a.O. Rn. 8, 16, 23).
  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 10 C 18.2522

    Herausgabe einer sichergestellten Sache ohne Nachweis der Berechtigung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 10 C 19.616
    Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, hier nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 10 C 18.2522 - juris Rn. 17; B.v. 8.2.2019 - 10 C 18.1641 - juris Rn. 4 m.w.N.), die Erfolgsaussichten der Klage zumindest als offen zu erachten sind (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • VGH Bayern, 08.02.2019 - 10 C 18.1641

    Aufenthaltserlaubnis und Duldung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 10 C 19.616
    Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, hier nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 10 C 18.2522 - juris Rn. 17; B.v. 8.2.2019 - 10 C 18.1641 - juris Rn. 4 m.w.N.), die Erfolgsaussichten der Klage zumindest als offen zu erachten sind (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • VGH Hessen, 28.10.1996 - 12 UE 628/96

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Hessen; zur Sachdienlichkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 10 C 19.616
    Allerdings dürfte entgegen der vom Verwaltungsgericht seinem Beschluss der Sache nach zugrunde gelegten Rechtsauffassung (vgl. Rn. 32 des Beschlusses) auch die von der zu beteiligenden Behörde, welche im Verwaltungsstreit beizuladen sein wird (vgl. Hofmann in NK-Hofmann, Ausländerrecht, § 72 Rn. 68; SächsOVG, B.v. 12.5.2000 - 3 BS 79/10 - juris Rn. 4 zu § 64 AuslG a.F.), getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit der angegriffenen Sachentscheidung (§ 44a VwGO) der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. HessVGH, U.v. 28.10.1996 - 12 UE 628/96 - juris Rn. 50 m.w.N. zu § 64 Abs. 2 AuslG; Gutmann in GK-AufenthG, Stand April 2019, § 72 Rn. 53; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2019, § 72 Rn. 6).
  • VG Augsburg, 04.03.2019 - Au 6 K 19.79

    Befristung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügten

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 10 C 19.616
    Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. März 2019 wird dem Kläger wird für das Klageverfahren Au 6 K 19.79 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. O., Ulm, bewilligt.
  • VG Augsburg, 23.07.2021 - Au 4 K 20.31273

    Rückkehrprognose eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

    Die Änderung der Befristungsentscheidung von der Ausländerbehörde erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesamt (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; s. auch BayVGH, B.v. 3.6.2019 - 10 C 19.616 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 05.09.2019 - 10 C 19.1664

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Anforderungen an die

    Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, hier nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 u.a. - juris Rn. 1 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 10 C 18.2522 - juris Rn. 17; B.v. 3.6.2019 - 10 C 19.616 - juris Rn. 4 m.w.N.), die Erfolgsaussichten der Klage zumindest als offen zu erachten waren (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • VGH Bayern, 12.07.2023 - 10 C 23.1117

    Anordnung eines zehnjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots und Feststellung

    Das Verwaltungsgericht hätte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in vollem Umfang ablehnen dürfen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, hier nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen im Beschwerdeverfahren sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 u.a. - juris Rn. 1 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 10 C 18.2522 - juris Rn. 17; B.v. 3.6.2019 - 10 C 19.616 - juris Rn. 4 m.w.N.), die Klage zumindest teilweise hinreichende Erfolgsaussichten hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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